Kurzantwort: Ein privater Immobilienverkauf kann einkommensteuerpflichtig sein, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Steuerfrei bleibt der Gewinn insbesondere nach Überschreiten dieser Frist oder bei begünstigter Eigennutzung: entweder während des gesamten Zeitraums oder im Verkaufsjahr und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren. Für die Frist kommt es grundsätzlich auf die bindenden Kaufverträge an, bei einem üblichen Grundstücksgeschäft also auf die notarielle Beurkundung. Der Gewinn wird nicht mit einem pauschalen „Spekulationssteuersatz“, sondern im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer besteuert.
In der Ammersee-Region kann das Thema ganz unterschiedliche Objekte betreffen: die vermietete Wohnung in Herrsching ebenso wie ein Haus in Andechs, eine selbst genutzte Zweitwohnung oder eine abgetrennte Grundstücksfläche. Lage und Wert des Objekts entscheiden jedoch nicht darüber, ob § 23 EStG greift. Ausschlaggebend sind Erwerbsart, Nutzung, Daten der bindenden Verträge und die sauber ermittelte Höhe des Gewinns.
Stand: August 2026 · Lesezeit ca. 12 Minuten
Das Wichtigste in Kürze
- Die Vertragsdaten geben den Takt vor. Besitzübergang, Kaufpreiszahlung, Schlüsselübergabe und Grundbucheintragung ersetzen für die Zehnjahresfrist nicht das Datum des bindenden Kaufvertrags.
- Eigennutzung kann den Gewinn befreien. Neben der lückenlosen Selbstnutzung ist die Nutzung im Verkaufsjahr und in den beiden Vorjahren begünstigt. Das mittlere Kalenderjahr muss vollständig erfasst sein.
- Die Steuer folgt dem persönlichen Tarif. 2026 reichen die gesetzlichen Tarifzonen bis 42 beziehungsweise 45 Prozent. Bei Kirchensteuerpflicht beträgt die Kirchensteuer in Bayern 8 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer; ein Solidaritätszuschlag kann hinzukommen.
- AfA vergrößert den rechnerischen Gewinn. Bereits steuerlich abgezogene Abschreibungen mindern die anzusetzenden Anschaffungskosten.
- Die 1.000-Euro-Grenze ist kein Freibetrag. Nur ein Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften von weniger als 1.000 Euro bleibt nach dieser Regel steuerfrei.
Wichtiger Hinweis: Dieser Ratgeber bietet eine Orientierung aus Sicht der Immobilienvermittlung. Er ersetzt weder Steuer- noch Rechtsberatung. Vor einer Beurkundung sollte der konkrete Sachverhalt mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater geprüft werden.
„Spekulationssteuer“ ist nur ein gebräuchlicher Name
Eine eigenständige Steuer mit dieser Bezeichnung gibt es nicht. Gemeint ist die Einkommensteuer auf Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 EStG. Daraus ergeben sich zwei praktische Folgen.
Erstens existiert kein fester Prozentsatz wie bei der Abgeltungsteuer auf bestimmte Kapitalerträge. Der Immobiliengewinn fließt in die persönliche Einkommensteuerveranlagung ein. Nach dem Tarif 2026 gilt die 42-Prozent-Zone ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro; ab 277.826 Euro beträgt der tarifliche Satz 45 Prozent. Diese Werte sagen noch nicht, wie hoch die zusätzliche Steuer im Einzelfall ist, denn Gesamteinkommen, Zusammenveranlagung und weitere Merkmale wirken mit.
Zweitens ist das Verkaufsjahr ein echter Planungsfaktor. Ein hoher Gewinn kann den Grenzsteuersatz beeinflussen. In Bayern kommen bei Kirchensteuerpflicht 8 Prozent Kirchensteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer hinzu; auch der Solidaritätszuschlag ist individuell zu prüfen. Eine pauschale Rechnung mit 25 Prozent führt deshalb häufig in die falsche Richtung.
So wird die Zehnjahresfrist richtig berechnet
Der Bundesfinanzhof hat 2026 erneut bestätigt, dass grundsätzlich die Zeitpunkte der bindenden obligatorischen Verträge zählen. Beim normalen Grundstückskauf sind das regelmäßig die notariell geschlossenen Kaufverträge. Wann der Käufer einzieht, den Schlüssel erhält, den Kaufpreis zahlt oder als Eigentümer im Grundbuch erscheint, bestimmt diese Frist nicht.
Ein Beispiel zeigt die Konsequenz: Wurde der Kaufvertrag am 12.09.2016 beurkundet, liegt eine erneute Beurkundung am 12.09.2026 noch innerhalb des Zehnjahreszeitraums. Erst ein bindender Verkauf ab dem 13.09.2026 liegt außerhalb. Bei aufschiebenden Bedingungen oder ungewöhnlichen Bindungsregelungen kann die Einordnung komplizierter sein; gerade dann gehört der Vertrag vorab in steuerrechtliche Hände.
Für typische Sonderfälle gelten folgende Leitlinien:
- Erbschaft oder Schenkung: Ein unentgeltlicher Erwerb startet grundsätzlich keine neue Frist. Für § 23 EStG wird dem Rechtsnachfolger die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zugerechnet.
- Entgeltlicher Erwerb von Erb- oder Gesellschaftsanteilen: Die aktuelle Gesetzesfassung enthält eine ausdrückliche Zurechnungsregel für Beteiligungen an Personen- und Gesamthandsgemeinschaften. Bei Erbauseinandersetzungen müssen unentgeltliche und entgeltliche Bestandteile deshalb getrennt geprüft werden.
- Selbst errichtetes Gebäude: Bei einem später bebauten Grundstück ist das Datum des Grundstückserwerbs wesentlich; innerhalb der Frist errichtete Gebäude und Außenanlagen werden einbezogen.
- Später hinzugekaufter Miteigentumsanteil: Für den entgeltlich erworbenen Anteil kann ein eigener Anschaffungsvorgang vorliegen. Das ist etwa nach Trennung oder bei der Übernahme eines Anteils relevant.
Wenn nur wenige Monate bis zum Fristablauf fehlen, kann eine bewusst geplante Vermarktung sinnvoll sein: Unterlagen, Bewertung und Käufersuche können vorbereitet werden, während der bindende Verkaufsvertrag erst nach dem Stichtag geschlossen wird. Ein vorgezogener Notartermin lässt sich nicht durch eine spätere Übergabe „heilen“.
Eigennutzung als wichtigste Ausnahme
§ 23 EStG kennt zwei Wege über die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Steuerfrei kann der Verkauf sein, wenn das Objekt vom Erwerb oder der Fertigstellung bis zur Veräußerung ausschließlich selbst bewohnt wurde. Alternativ genügt eine zusammenhängende Eigennutzung im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren.
Bei der zweiten Variante sind keine drei vollen Jahre erforderlich. Das mittlere Kalenderjahr muss vollständig von der Eigennutzung umfasst sein; im ersten und letzten Kalenderjahr kann jeweils ein Tag genügen. Eine Nutzung vom 30.12.2024 bis 02.01.2026 berührt beispielsweise drei Kalenderjahre und umfasst rechnerisch ein Jahr und zwei Tage. Kurze Grenzfälle sollten allerdings besonders lückenlos belegt werden.
Zur begünstigten Eigennutzung können gehören:
- das Wohnen durch den Eigentümer allein oder gemeinsam mit der Familie;
- die unentgeltliche Überlassung an ein Kind, solange es einkommensteuerlich nach § 32 EStG berücksichtigt wird;
- eine Zweitwohnung oder nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnung, wenn sie tatsächlich für eigene Wohnzwecke bereitsteht;
- ein häusliches Arbeitszimmer innerhalb einer ansonsten selbst genutzten Wohnung; nach BFH IX R 27/19 führt es nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns;
- eine kurze Vermietung erst im Verkaufsjahr, sofern die vom BFH festgelegte zeitliche Abfolge der vorherigen Eigennutzung vollständig erfüllt ist.
Nicht jede private Verbindung zum Objekt reicht aus. Eine Wohnung, die einem erwachsenen Kind ohne Kindergeld- oder Kinderfreibetragsanspruch oder anderen Angehörigen überlassen wird, gilt nicht ohne Weiteres als selbst genutzt. Auch bloße Besuchsaufenthalte begründen keine Eigennutzung.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen größere Grundstücke rund um den Ammersee. Wird aus einem bebauten, selbst bewohnten Grundstück eine unbebaute Teilfläche abgetrennt und separat verkauft, greift die Eigennutzungsausnahme für diesen Grundstücksteil nach BFH IX R 14/22 nicht. Dann bleibt nur die Prüfung der Zehnjahresfrist.
Die Zwischenvermietung nach dem Auszug
Eine befristete Vermietung wirkt auf den ersten Blick wie eine vernünftige Überbrückung. Steuerlich kann sie jedoch genau das Kalenderjahr treffen, das vollständig durch Eigennutzung abgedeckt sein muss. Deshalb darf aus dem BFH-Urteil zur unschädlichen kurzfristigen Vermietung kein allgemeiner Freibrief abgeleitet werden.
Unschädlich war im entschiedenen Fall eine Vermietung im Verkaufsjahr, weil die Wohnung im zweiten Vorjahr mindestens einen Tag, im gesamten Vorjahr und im Verkaufsjahr zunächst mindestens einen Tag selbst genutzt worden war. Unterbricht die Vermietung dagegen das volle mittlere Kalenderjahr, kann die Begünstigung entfallen. Auch Leerstand ersetzt keine fehlende Eigennutzung. Wer nach einem Umzug vermieten möchte, sollte die Zeitachse vor Abschluss des Mietvertrags prüfen lassen.
Für die Vermarktung hat die Entscheidung ebenfalls Folgen: Eine vermietete Wohnung richtet sich meist an einen anderen Käuferkreis als eine frei verfügbare Wohnung. Wie sich das auf Preis und Verkaufsdauer auswirkt, hängt vom Objekt, Mietvertrag und lokalen Markt ab; pauschale Abschläge lassen sich seriös nicht versprechen.
So entsteht der steuerpflichtige Gewinn
Ausgangspunkt ist der Veräußerungspreis. Davon werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die zurechenbaren Werbungskosten abgezogen. Vereinfacht lässt sich die Berechnung so lesen:
Veräußerungspreis minus Anschaffungskosten einschließlich nachweisbarer Erwerbsnebenkosten minus berücksichtigungsfähige nachträgliche Herstellungskosten plus bereits abgezogene AfA minus zurechenbare Veräußerungskosten ergibt den steuerpflichtigen Gewinn.
Zu den Anschaffungsnebenkosten können Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten sowie eine beim Erwerb angefallene Vermittlungsprovision gehören. Bei den Veräußerungskosten kommen je nach Einzelfall etwa Maklerprovision, Energieausweis, Inserat, Gutachten oder Kosten der Grundschuldlöschung in Betracht. Ob Vorfälligkeitsentschädigungen, Räumungs- oder Gestaltungskosten abziehbar sind, hängt vom konkreten wirtschaftlichen Zusammenhang ab.
Die AfA wird häufig übersehen. § 23 EStG ordnet an, dass bereits steuerlich abgezogene Abschreibungen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern. Dadurch steigt der Gewinn, der beim Verkauf innerhalb der Frist zu versteuern ist. Der Effekt tritt auch dann ein, wenn ein Teil des Wertzuwachses nur auf die rechnerische Rückführung früherer Abschreibungen entfällt.
Für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Kalenderjahres gilt eine Freigrenze: Bleibt der Gesamtgewinn unter 1.000 Euro, ist er nach dieser Vorschrift steuerfrei. Bei genau 1.000 Euro oder mehr wird nicht nur der übersteigende Teil erfasst. Verluste dürfen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden; das Gesetz ermöglicht dafür unter Voraussetzungen auch Rück- und Vortrag.
Vereinfachtes Rechenbeispiel für eine vermietete Wohnung
Die folgenden Zahlen dienen nur dazu, den Mechanismus zu zeigen. Sie bilden weder einen Marktpreis für Herrsching noch eine Empfehlung für ein konkretes Objekt ab.
- Kaufvertrag am 15.03.2019, Kaufpreis 520.000 Euro.
- Bayerische Grunderwerbsteuer mit 3,5 Prozent: 18.200 Euro.
- Weitere angenommene Erwerbsnebenkosten: 10.400 Euro.
- Anschaffungskosten insgesamt: 548.600 Euro.
- Angenommener Gebäudeanteil von 70 Prozent: 384.020 Euro.
- Angenommene lineare AfA von 2 Prozent über 7,5 Jahre: 57.603 Euro.
- Verkauf im August 2026 für 700.000 Euro.
- Angenommene Veräußerungskosten: 25.000 Euro.
Damit ergibt sich: 700.000 Euro minus 548.600 Euro plus 57.603 Euro minus 25.000 Euro gleich 184.003 Euro steuerpflichtiger Gewinn.
Bei isoliert angenommenen 42 Prozent Einkommensteuer entspräche das rund 77.281 Euro. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Splittingwirkung und weitere persönliche Besteuerungsmerkmale sind darin bewusst nicht abschließend berechnet. Der Wert ist deshalb keine Steuerprognose.
Würde der bindende Verkauf erst ab dem 16.03.2029 geschlossen, wäre die Zehnjahresfrist aus diesem Erwerb überschritten. Das setzt voraus, dass kein anderer Anschaffungsvorgang, kein Betriebsvermögen und kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Der Vergleich macht sichtbar, warum schon das exakte Vertragsdatum die Planung dominieren kann.
Der gewerbliche Grundstückshandel als eigener Prüfbereich
Wer mehrere Objekte veräußert, darf sich nicht allein auf die Zehnjahresfrist verlassen. Die Finanzverwaltung wertet mehr als drei Verkäufe innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen grundsätzlich als Indiz für einen gewerblichen Grundstückshandel. Das kann auch die ersten drei Verkäufe erfassen.
Die Drei-Objekt-Grenze ist allerdings keine starre Schutzmauer. Je nach Erwerbs-, Bebauungs- und Verkaufsabsicht kann Gewerblichkeit auch bei einem längeren Zeitraum oder weniger Verkäufen in Betracht kommen. Umgekehrt führt nicht jede gezählte Veräußerung automatisch zu einem Gewerbebetrieb. Eigentumswohnungen zählen grundsätzlich als einzelne Objekte; auch Grundstücke, bestimmte Miteigentumsanteile und Erbbaurechte können relevant sein.
Bei gewerblicher Einordnung gehören die Gewinne zu den gewerblichen Einkünften; die private Zehnjahresfrist bietet dann keinen Schutz. Zusätzlich kann Gewerbesteuer entstehen. Für die Ammersee-Region lässt sich kein einheitlicher Hebesatz nennen, weil er von der jeweils zuständigen Gemeinde abhängt. Wer ein Mehrfamilienhaus aufteilt oder mehrere Immobilien zeitnah verkaufen möchte, sollte deshalb vor dem ersten bindenden Geschäft fachlichen Rat einholen.
Welche Gestaltungen rechtlich geprüft werden können
- Beurkundung nach Fristablauf: Liegt der Stichtag in absehbarer Nähe, ist ein späterer bindender Verkauf oft der klarste Ansatz.
- Tatsächliche Eigennutzung: Ein Einzug kann die Drei-Kalenderjahres-Regel eröffnen, muss aber der Lebenswirklichkeit entsprechen und belegbar sein. Eine nur formale Ummeldung genügt nicht.
- Vollständige Belegsammlung: Kaufvertrag, Erwerbsnebenkosten, Herstellungsaufwand, AfA-Verzeichnisse und Veräußerungskosten sollten vor der Berechnung zusammengeführt werden.
- Verlustverrechnung: Bestehende Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können im gesetzlichen Rahmen mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden.
- Ratenzahlung: Unterschiedliche Zuflusszeitpunkte können die Veranlagungszeiträume beeinflussen, brauchen aber eine wirtschaftlich tragfähige Vertragsgestaltung.
- Übertragung innerhalb der Familie: Eine Schenkung setzt die Frist grundsätzlich nicht zurück. Einkommensteuer, Schenkungsteuer und mögliche Vorbehaltsrechte müssen gemeinsam geprüft werden.
Diese Punkte sind keine fertigen Steuersparmodelle. Jede Gestaltung kann Nebenfolgen haben. Insbesondere ein Einzug, eine Ratenabrede oder eine Familienübertragung sollte nicht allein wegen eines einzelnen Steuereffekts beschlossen werden.
Wann Sie nicht voreilig handeln sollten
- Beurkunden Sie nicht ungeprüft, wenn die Zehnjahresfrist innerhalb der kommenden Monate endet.
- Schließen Sie keinen kurzen Mietvertrag, bevor die drei relevanten Kalenderjahre geprüft sind.
- Verkaufen Sie mehrere Objekte nicht parallel, ohne die Regeln zum gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehen.
- Verlassen Sie sich bei Erbe, Schenkung oder Anteilserwerb nicht auf das Datum des eigenen Grundbucheintrags.
- Beginnen Sie die Gewinnberechnung nicht ohne vollständige Kauf-, Kosten- und AfA-Unterlagen.
Wie das Finanzamt vom Verkauf erfährt
Notare müssen Grundstücksrechtsvorgänge nach § 18 GrEStG dem zuständigen Finanzamt anzeigen, grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung. Diese Mitteilung ersetzt nicht die Pflicht, einen steuerpflichtigen Gewinn in der Einkommensteuererklärung anzugeben, regelmäßig über die Anlage SO.
Ein vorsätzlich verschwiegener Gewinn kann steuerstrafrechtliche Folgen haben. Wegen der notariellen Anzeige sollte niemand davon ausgehen, der Vorgang bleibe unbemerkt. Bei Unsicherheit ist eine vollständige und rechtzeitige Erklärung mit fachlicher Unterstützung der sichere Weg.
Prüfliste: Kann Ihr Verkauf steuerfrei sein?
Für die Steuerfreiheit über die Frist sollten Sie diese vier Punkte klären:
- Das genaue Datum des bindenden Kaufvertrags ist bekannt.
- Zwischen Anschaffung und geplantem Verkauf liegen mehr als zehn Jahre.
- Bei Erbe oder Schenkung ist das Anschaffungsdatum des Rechtsvorgängers dokumentiert.
- Entgeltlich erworbene Anteile und spätere Hinzuerwerbe sind gesondert geprüft.
Für die Steuerfreiheit über Eigennutzung sind diese vier Fragen entscheidend:
- Die Immobilie wurde im Verkaufsjahr und in den beiden Vorjahren in der erforderlichen Abfolge selbst bewohnt.
- Im vollen mittleren Kalenderjahr bestand keine schädliche Vermietung.
- Die Selbstnutzung lässt sich durch geeignete Unterlagen und tatsächliche Lebensumstände belegen.
- Verkauft wird keine abgetrennte unbebaute Teilfläche, für die der Zusammenhang mit dem Wohngebäude entfallen ist.
Unabhängig vom Befreiungsweg gehören diese Grundlagen in die Akte:
- Die Zahl und zeitliche Abfolge weiterer Objektverkäufe ist bekannt.
- Belege zu Anschaffung, Herstellung und Veräußerung sind vollständig.
- Die bisher geltend gemachte AfA wurde ermittelt.
- Der steuerliche Sachverhalt ist vor dem Notartermin fachlich geprüft.
Sind entweder alle Fristpunkte oder alle Eigennutzungspunkte sowie die vier Grundlagen erfüllt, spricht viel für einen steuerfreien privaten Verkauf. Offene Punkte sollten vor Beginn der bindenden Vertragsphase geklärt werden. Bei mehreren Unklarheiten ist eine belastbare Einzelfallberechnung unverzichtbar.
Fazit: Das Vertragsdatum kann wichtiger sein als der Preis
Bei einem privaten Immobilienverkauf entscheidet nicht allein die Höhe des Gewinns. Zuerst muss feststehen, ob der Verkauf überhaupt innerhalb der Zehnjahresfrist liegt oder durch Eigennutzung befreit ist. Danach folgt die Gewinnermittlung mit Erwerbsnebenkosten, AfA und Veräußerungskosten. Schon ein falsch eingeordnetes Datum oder ein kurzer Mietvertrag kann das Ergebnis verändern.
Häufig gestellte Fragen zur Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf in Ammersee-Region
Wann kann beim Immobilienverkauf in Ammersee-Region Spekulationssteuer entstehen?
Ein Gewinn ist insbesondere dann nach § 23 EStG zu prüfen, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen und keine gesetzliche Eigennutzungsausnahme greift.
Welches Datum ist für die Zehnjahresfrist maßgeblich?
Im Regelfall kommt es auf die bindenden notariellen Kaufverträge bei Anschaffung und Verkauf an. Zahlung, Übergabe und Grundbucheintragung sind dafür grundsätzlich nicht die entscheidenden Daten.
Beginnt die Frist bei einer geerbten Immobilie neu?
Nein. Bei einem unentgeltlichen Erwerb wird für § 23 EStG grundsätzlich die Anschaffung des Rechtsvorgängers zugerechnet. Besonderheiten einer Erbauseinandersetzung müssen gesondert geprüft werden.
Wann kann Eigennutzung zur Steuerfreiheit führen?
Begünstigt sein kann eine ausschließliche Selbstnutzung seit Anschaffung oder Fertigstellung. Alternativ kann die zusammenhängende Eigennutzung im Verkaufsjahr und den beiden vorhergehenden Kalenderjahren ausreichen.
Wie wird ein möglicher Veräußerungsgewinn berechnet?
Ausgangspunkt ist der Verkaufspreis. Davon werden die steuerlich anzuerkennenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten und unmittelbar veranlasste Verkaufskosten abgezogen; bereits berücksichtigte Abschreibungen können die Kostenbasis mindern.
Was bedeutet die Freigrenze von 1.000 Euro?
Bleibt der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr unter 1.000 Euro, greift die Freigrenze. Wird sie erreicht, ist sie nicht wie ein Freibetrag lediglich vom Gewinn abzuziehen.
Kann eine kurze Vermietung die Eigennutzungsausnahme gefährden?
Das hängt vom genauen Nutzungsverlauf ab. Besonders das mittlere Kalenderjahr der Drei-Kalenderjahres-Regel muss vollständig durch begünstigte Eigennutzung abgedeckt sein.
Kann ein Immobilienmakler die Steuerpflicht verbindlich beurteilen?
Ein Makler kann den Verkaufsablauf, die Objektunterlagen und den Terminplan koordinieren. Die verbindliche steuerliche Prüfung und Gewinnberechnung gehört zu einer dazu befugten Fachperson.
Quellen
- § 23 Einkommensteuergesetz – private Veräußerungsgeschäfte
- § 32a Einkommensteuergesetz – Einkommensteuertarif 2026
- BFH, IX B 24/26 – Fristberechnung nach bindenden Verträgen
- BFH, IX R 37/16 – Eigennutzung über drei Kalenderjahre und Zweitwohnungen
- BFH, IX R 10/19 – kurzfristige Vermietung im Verkaufsjahr
- BFH, IX R 27/19 – häusliches Arbeitszimmer
- BFH, IX R 14/22 – abgetrennte unbebaute Teilfläche
- BMF-Handbuch zu § 23 EStG und Eigennutzung
- BMF-Handbuch zum gewerblichen Grundstückshandel
- Bayerische Finanzverwaltung zur Grunderwerbsteuer
- Bayerische Finanzverwaltung zum Kirchensteuersatz
- § 18 Grunderwerbsteuergesetz – Anzeigepflicht der Notare
